Allgemeine Geschäftsbedingungen der BrokerBase GmbH - Software Entwicklung, im folgenden BrokerBase genannt:
Stand 2. Jan 2003
Geltung der Bedingungen
(1) Grundlage aller Verträge mit der Fa. BrokerBase GmbH, im folgenden
BrokerBase genannt, sind ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Sie
gelten auch als künftige Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich
vereinbart sind.
(2)
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn BrokerBase sie schriftlich bestätigt.
Leistung und Leistungsumfang
(1)
Der Kunde hat die Software/Dienstleistung unverzüglich nach Erhalt zu
prüfen. Sowohl bei Standard- wie auch bei individueller Software arbeitet
der Hersteller den Besteller nur gegen gesonderte Vergütung in die Bedienung
der Software und / oder das Gesamtsystem ein; das gleiche gilt bei Programmänderungen.
(2)
BrokerBase ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen
Subunternehmer einzuschalten.
(3)
BrokerBase ist nicht in jedem Fall verpflichtet, die aktuelle bzw. neueste
Programmversion zu liefern, wenn der gewünschte Zweck annähernd auch mit
einer Vorgängerversion erreicht wird.
(4)
Software wird grundsätzlich nicht als Quellcode geliefert.
(5)
Nach derzeitigem technischen Stand ist Software niemals völlig fehlerfrei.
Bei erheblichen Mängeln gilt auch die Anweisung des Mangels als ausreichende
Nachbesserung. BrokerBase übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen
den Anforderungen des Bestellers genügen oder in der von ihm getroffenen
Auswahl zusammenarbeiten. Verluste, die durch einen Mangel verursacht
werden, werden nicht von BrokerBase ersetzt.
(6)
Updates. Sofern die Software ein Update ist, sei es von BrokerBase GmbH
oder einem anderen Lieferanten, so sind Sie nur berechtigt, die Software
in Verbindung mit dem geupdateten Produkt zu nutzen oder zu übertragen.
(7) Weitere Einschränkunge:
Sie sind nicht berechtigt, die Software zu vermieten oder zu verleasen.
Sie sind nicht berechtigt, die Software und die Benutzerdokumentation
zu übertragen. Sie dürfen keine Kopien von der Software herstellen, außer
zur Datensicherung. Sie sind nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln
(reverse engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren, es sei
denn, eine solche vorstehende Einschränkung ist durch das anwendbare Recht
ausdrücklich verboten.
(8) BrokerBase wird
als Lizenz verkauft. Der Kunde erwirbt das Recht der Nutzung der Software.
Dieses Recht kann weder weiterverkauft werden, noch in irgendeiner Art
weitergegeben werden, außer BrokerBase GmbH gibt hierzu die schriftliche
Zustimmung (was zusätzliche Kosten erzeugt). Die Lizenz der BrokerBase
Software ist ausschließlich auf den Geschäftsbetrieb eines
Unternehmens beschränkt. Diese Lizenz kann nicht weitergegeben oder
verliehen werden. Bei Kunden mit Filialen ist für jede Filiale eine
separate Lizenz erforderlich. Eine hieraus entstehende Dienstleistung
für andere Unternehmen ist nicht zulässig.
(9) Weiterentwicklungen: Es gelten die Richtlinien VOL Teil B; Allgemeine
Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
Erst nach vollständiger Bezahlung der Grundmodule werden Weiterentwicklungen
durchgeführt.
Grundlage für
kundenindividuelle Programmänderungen ist das Pflichtenheft. Verzichtet
der Kunde auf ein Pflichtenheft, so obliegt es BrokerBase die Ausführung
der Funktionen zu wählen. Die Software gilt als vollständig, sobald
alle vereinbarten Funktionen vorhanden sind. Eine Abnahme der Software
oder der Funktionen kann nicht durch den Kunden erfolgen. Die Weiterentwicklung
kann jederzeit grundlos abgelehnt werden.
(10) Weiterentwicklungen:
Abnahme der Software siehe VOL/B §13. Programmänderungen müssen vom
Kunden abgenommen werden. Verzichtet der Kunde auf eine Abnahme, oder
kommt der Pflicht nicht in einem angemessenen Zeitraum (je nach Projektgröße,
jedoch max. 6 Wochen) der Überprüfung der Software nach, so gilt das Softwaremodul/Projekt als abgenommen.
(10.1) Abnahme nach
§13 VOL/B - Teilauszüge
VOL/B §13 (1.1)
Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart
ist, die gesetzlichen Vorschriften.
VOL/B §13 (1.2)
Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung
auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin
hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart
ist, für den Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den Auftraggeber
über.
VOL/B
§13 (2.1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, daß
der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich
vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb
der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt
ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme
nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung
des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber
dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere
eine Nachbesserung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine
Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs
des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
VOL/B
§13 (2.2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers
für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die
Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten
hat.
VOL/B §13 (2.3)
Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme
mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
VOL/B §13 (2.4)
Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze
entsprechend.
Eine Abnahme der Programmänderungen/
des Projektes muß als vollständiger Bericht erfolgen. Teilabnahmen werden
nur nach schriftlicher vorheriger Absprache akzeptiert.
Keine Haftung für Folgeschäden
Weder BrokerBase GmbH
noch die Lieferanten von BrokerBase sind für irgendwelche Schäden ersatzpflichtig,
die aufgrund der Benutzung dieses BrokerBase-Produktes entstehen, selbst
wenn BrokerBase von der Möglichkeit eines solchen Schadens unterrichtet
worden ist. Auf jeden Fall ist die Haftung von BrokerBase auf den Betrag
beschränkt, den Sie tatsächlich für dieses Produkt bezahlt haben.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit auf Seiten von BrokerBase verursacht wurden.
Anwendbares Recht
(1) Für diese Geschäftsbedingungen
und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen BrokerBase und Käufer gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei ausländischen Käufern gilt
ergänzend Deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort
für Lieferung und Zahlung ist D-40885 Ratingen.
(3) Sollte eine Bestimmung
in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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